Allgemeine Einkaufs­bedingungen

von ABC Service & Produktion Integrativer Betrieb GmbH, FN: 98969v
Stand Jänner 2023

1. Geltungsbereich, Allgemeines

Diese Einkaufsbedingungen liegen in der geltenden Fassung sämtlichen unseren Anfragen und Bestellungen, sowie allfälligen Folgeaufträgen zugrunde, auch wenn nicht ausdrücklich im Einzelnen darauf hingewiesen wird bzw. wenn diese bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende AGBs von Lieferanten sind unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als wirksam erklärt werden. Vertragsbestimmungen die mit den vorliegenden Einkaufsbedingungen im Widerspruch stehen sind ungültig, auch wenn sie in den Unterlagen des Vertragspartners aufscheinen sollten.
Als schriftlich gilt auch Telefax oder E-Mail.

2. Auftragserteilung

Bestellungen sind für uns nur dann rechtsverbindlich, wenn sie auf unseren Bestellvordrucken ausgefertigt sind. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung, sowie mündliche Absprachen haben nur dann rechtsverbindliche Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Die gänzliche oder teilweiseWeitergabe unserer Aufträge an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen, vorherigen, schriftlichen Genehmigung. Der Lieferant haftet jedenfalls für die Einhaltung dieser unserer Einkaufsbedingungen seitens seiner Sublieferanten.

3. Auftragsbestätigungen, Auftragsänderungen

Unsere Bestellung ist binnen zwei Arbeitstagen in der Zeit von Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr Ortszeit mit verbindlicher Preisangabe und verbindlicher Angabe des Anliefertages zu bestätigen. Solange keine ordnungsgemäße Auftragsbestätigung bei uns eingegangen ist, sind wir berechtigt, die Bestellung abzuändern oder zu widerrufen. Verspätete Auftragsbestätigungen können von uns auch abgelehnt werden. Sämtliche Verzugsfolgen daraus hat der Lieferant selber zu tragen.

Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist deutlich darauf hinzuweisen. Wir sind an eine Abweichung nur gebunden, wenn wir dieser ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

4. Lieferfrist, Pönale

Die Warenlieferung muss spätestens am vereinbarten Liefertag in der genauen Liefermenge und vereinbarten Qualität an der angegebenen Lieferadresse eingegangen sein; bei Lieferung mit Aufstellung und/oder Montage oder bei Erbringung vonWerkleistungen müssen diese am vereinbarten Liefertag von uns als mangelfrei abgenommen sein. Anderenfalls sind wir berechtigt binnen 48 Stunden schriftlich ohne Nachfristsetzung den Rücktritt zu erklären. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet uns den gesamten aus seinem Verzug verursachten Nichterfüllungsschaden, einschließlich sämtlicher im Kausalzusammenhang stehender Schäden zu ersetzen.

Sobald der Lieferant Lieferverzögerungen erkennen kann, hat er uns davon unverzüglich schriftlich zu verständigen und einen neuen verbindlichen Anliefertag bekannt zu geben. Wir behalten uns das Recht vor, die Lieferverzögerung – einseitige Vertragsänderung - zu akzeptieren oder wegen Nichterfüllung des Vertrags den berechtigten Rücktritt zu erklären.

Bei Annahme der Lieferung trotz Verzuges gilt als vereinbart, dass ohne Nachweis des tatsächlich eingetretenen Schadens für jeden Arbeitstag des Lieferverzuges eine Pönale in Höhe von 1 % bis max. 15 % des Gesamtbestellwertes von uns gegen verrechnet wird. Die Geltend-machung eines darüber hinausgehenden Schadens einschließlich von Vermögensschäden und entgangenem Gewinn bleibt uns weiterhin vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn eine vorherige Teillieferung von uns vorbehaltlos angenommen wurde.

Bei vorzeitiger Lieferung behalten wir uns das Recht vor, die Übernahme auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu verweigern oder ihm bei Übernahme daraus resultierende Mehrkosten, wie vor allem Lagerkosten, zu berechnen, sowie die Fakturenbezahlung entsprechend dem vereinbarten Anliefertag zu erstrecken.

5. Versand, Lieferung, Abnahme, Gefahrenübergang

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart wurde, hat die Lieferung frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die vereinbarte Lieferadresse zu erfolgen. Es gilt die Bestimmung DDP laut Incoterms 2020.

Verpackungskosten, sowie die Kosten für die Transportversicherung, welche auch den Abladevorgang einzuschließen hat, sind vom Lieferanten zu tragen.

Wurde Preisstellung abWerk oder ab Lager des Lieferanten vereinbart, ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit von uns nicht ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wird. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins oder zur Minderung des Lieferverzuges notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant tritt uns sämtliche Ansprüche aus der Transportversicherung für an den Gütern beim Transport entstandene Schäden gegenüber der Transportversicherung sowie gegenüber dem Schädiger ab.

Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe, vollständigen Bestelldaten - insbesondere Bestellnummer und ABC-Artikelnummern - sowie allen notwendigen Angaben betreffend Ausfuhrgenehmigungsvorschriften (z.B. Export Control Commodity Number) und Präferenzberechtigung (z.B. Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungserklärung) beizugeben.

Sofern der Lieferant vereinbarungsgemäß Materialatteste, Werkszeugnisse, Zertifikate, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung oder Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.

Grundsätzlich sind exakt jene Mengen/Stückzahlen zu liefern, die vertraglich vereinbart wurden. Unter- bzw. Überlieferungen bedürfen unseres vorhergehenden schriftlichen Einverständnisses, widrigenfalls bei Unterlieferung der Vertrag als nichterfüllt gilt, bei Überlieferung wir berechtigt sind, die Übermenge auf Kosten des Lieferanten zurück zu schicken.

Alle Lieferungen an uns müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne unseren Widerspruch unwirksam.

Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten.

Bei fehlenden oder unvollständigen Versandpapieren, insbesondere bei Fehlen zurückzumeldender Bestelldaten, behalten wir uns das Recht vor, die Übernahme auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu verweigern.

Bei Warenlieferungen geht die Gefahr mit bestätigter Warenannahme bei der von uns angegebenen Lieferadresse auf uns über. Bei Lieferungen mit Aufstellungen und/oder Montage, sowie bei Werkleistungen geht die Gefahr mit unserer Abnahme auf uns über. Bei Teillieferungen geht die Gefahr grundsätzlich erst bei vollständiger Vertragserfüllung auf uns über.

6.Rechnung, Zession

Die Rechnung ist unter Anführung sämtlicher Bestelldaten sofort nach Lieferung bzw. vollständig erbrachter Leistung an uns zu senden.

Wir behalten uns das Recht vor, Rechnungen die unseren Vorgaben, insbesondere unseren Bestelldaten, nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gelegt. Rechnungen über Arbeitsleistungen oder Werkleistungen sind von uns bestätigte Zeitnachweise beizugeben.

Zessionen bedürfen unseres vorhergehenden schriftlichen Einverständnisses.

7. Zahlung

Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder die Werkleistung von uns vollständig und mängelfrei abgenommen und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist.

Wenn nicht anders vereinbart wurde, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen netto. Bis zur Behebung der Mängel werden die Zahlungen zurückgehalten, da keine Fälligkeit vorliegt. Die Zahlung, auch wenn sie vorbehaltlos erfolgt, bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung, noch einen Verzicht auf uns zustehende Rechte.

8. Gewährleistung, Produkthaftung, Schadenersatz

§ 377 UGB kommt nicht zur Anwendung (sofortige Mängelrüge). Es gelten die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB mit folgenden Modifikationen:
Die Wareneingangskontrolle (Abnahme) inklusive der Prüfung auf Menge, Zustand und sichtbare Mängel erfolgt längstens binnen 14 Tagen nach Wareneingang. Entsprechen Teile des Lieferumfanges bei stichprobenartiger Überprüfung nicht unserer Bestellung, so kann die ganze Lieferung zurückgewiesen werden. Empfangsquittungen unserer Warenannahme sind keine Erklärungen unsererseits über den Zustand und die Menge der gelieferten Waren und sind keine Bestätigung für eine vertragskonforme und mangelfreie Lieferung.

Die Gewährleistung richtet sich nach den §§ 922 ff ABGB, bei beweglichen Sachen besteht eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Wareneingang, bei unbeweglichen eine Gewährleistungsfrist von 36 Monaten. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte richtet sich nach § 933 Abs 3 ABGB.

Während der gesamten gesetzlichen Gewährleistungsfrist gilt die Vermutung, dass ein nach Übergabe hervorgekommener Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war.

Falls innerhalb von zwei Arbeitstagen (Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00h) nach Absendung der Mängelinformation seitens des Lieferanten keine schriftliche Stellungnahme zur weiteren Vorgehensweise bei uns eintrifft, sind wir berechtigt, die beanstandete Ware an die Anschrift des Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden. Eine Abnahme im Werk des Lieferanten entbindet diesen nicht, von seiner Gewährleistungsverpflichtung für nach Übergabe an uns hervorgekommene Mängel.

Der Lieferant hat allfällige Mängel innerhalb der von uns vorgegebenen Frist auf seine Kosten zu beheben oder mangelfrei neu zu liefern.Wir sind jedenfalls berechtigt vom Lieferant den Ersatz sämtlicher Schäden, die uns durch diemangelhafte Lieferung an sich oder durch eine nicht fristgerechte Mangelbehebung entstanden sind, zu fordern.

Im Fall besonderer Dringlichkeit, etwa zur Vermeidung eigenen Verzuges, oder bei Säumigkeit des Lieferanten in der Beseitigung von Mängeln, behalten wir uns vor, uns ohne vorherige Anzeige und unbeschadet unserer weiteren Rechte auf Kosten des Lieferanten eine Ersatzvornahme oder Ersatzbeschaffung durchzuführen. Diese Kosten sind uns auch dann vollumfänglich zu ersetzen, wenn sie höher sind, als eine Mängelbehebung durch den Lieferanten.

Für alle aus einer Fehlerhaftigkeit der gelieferten Produkte resultierende Schäden bei uns oder bei unseren Kunden haftet der Lieferant unabhängig von seinem Verschulden oder vom Verschulden seines Vorlieferanten in voller und unbeschränkter Höhe, sohin auch hinsichtlich kausaler Vermögensschäden. Der Selbstbehalt gemäß § 2 Z 1 PHG gilt nicht. Er haftet jedenfalls auch für Schäden, die an beigestellten Produkten aufgrund seiner Bearbeitung (etwa Oberflächenveredelung) entstehen (auf Basis Herstellkosten der beigestellten Produkte).

9. Materialbeistellungen

Materialbeistellungen durch uns bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Übernahme ist auf unser Verlangen zu bestätigen. Ihre Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Beschädigungen oder Verlust hat der Auftragnehmer Ersatz zu leisten. Allfällige Ersatzansprüche des Auftragnehmers wegen nicht zeitgerechter Beistellung sind ausgeschlossen.

10. Zeichnungen, Werkzeuge, Ausführungsbehelfe

Zeichnungen und technische Berechnungen sind, soweit erforderlich, kostenlos vom Lieferantenmitzuliefern. Von uns zur Ausführung des Auftrages dem Lieferanten überlasseneWerkzeuge, Formen, Modelle, Zeichnungen, Druckvorlagen, Lehren und dergleichen bleiben unser Eigentum und dürfen ebenso wie damit hergestellte Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Werkzeuge, Formen u. dgl., die ganz oder zum Teil auf unsere Kosten angefertigt werden, gehen mit der Herstellung in unser Eigentum gesondert über. Alle diese Gegenstände und Behelfe iwS. sind in geeigneter Weise als unser Eigentum zu verwahren und gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern, sowie gegebenenfalls Instand zu setzen oder zu erneuern. Sie sind mit Lieferung bzw. Storno der Bestellung zurückzustellen. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir überdies ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt oder Fertigungs-schwierigkeiten bestehen.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten ist jedenfalls ausgeschlossen.

11. Geheimhaltung, Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm im Zusammenhang mit unserem Auftrag über uns oder den Gegenstand des Auftrages zur Kenntnis gelangenden Informationen, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andereWeise rechtmäßig bekannt sind, bzw. der von ihm erarbeiteten Ergebnisse oder Teilergebnisse. Der Lieferant hat diese Informationen und Ergebnisse insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen und seine damit befassten Mitarbeiter nachweislich zur entsprechenden Geheimhaltung zu veranlassen.

Jegliches Zuwiderhandeln hat eine Konventionalstrafe vom 10 fachen des Vertragswertes, vorbehaltlich eines höheren Schadens, zur Folge. Ein allfälliges gesetzliches richterliches Mäßigungsrecht wird abbedungen.

12. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist A-9020 Klagenfurt bzw. der von uns angegebene Lieferort.

Mängelbehebungen haben die Lieferanten unabhängig vom Erfüllungsort der Hauptleistung grundsätzlich immer an einem unserer Standorte zu erbringen.

Für alle Streitigkeiten, resultierend aus unseren Bestellungen, wird die örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte in A-9020 Klagenfurt vereinbart. Es kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes zur Anwendung.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser unserer Einkaufsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleiben die restlichen Bestimmungen dieser unserer Einkaufsbedingungen davon unberührt. Die allenfalls ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck dieser unserer Einkaufsbedingungen, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht betrachtet, so gut wie möglich erfüllt.