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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
von ABC Service & Produktion Integrativer Betrieb GmbH, FN: 98969v Stand Jänner 2023
I. Geltungsbereich
- Sämtliche Auftragsfertigungen und Lohnherstellungen der ABC Service & Produktion Integrativer Betrieb GmbH, FN 98969 v (im Folgenden nur mehr ABC genannt) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich im Einzelnen darauf hingewiesen wird bzw. wenn diese bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen gelten nur dann rechtsverbindlich, wenn ABC zu diesen abweichenden Vereinbarungen schriftlich zugestimmt hat. Die bisherigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen treten mit Vorliegen dieser außer Kraft. Vertragsbestimmungen die mit den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Widerspruch stehen sind ungültig, auch wenn sie in den Unterlagen des Auftraggebers aufscheinen sollten.
- Durch die Bestellung und/oder Auftragsbestätigung werden diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorbehaltslos akzeptiert und der Auftraggeber verzichtet gleichzeitig auf die Anwendung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II. Auftragsgegenstand
- Alle Geschäfte sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch ABC für diese rechtsverbindlich. Umfang und Inhalt des Auftragsgegenstandes werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung, sowie durch die ergänzenden - der Bestellung des Auftraggebers und der Auftragsbestätigung von ABC beigelegten und den gesondert von ABC schriftlich bestätigten Projektunterlagen z.B. Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, technische Planungen usw. - festgelegt.
- Schweigen von ABC gilt niemals als Zustimmung jeglicher Art. Mündliche Abreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich durch ABC bestätigt wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber sind für ABC auch dann nicht bindend, wenn ABC diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Auch die Lieferung ist keinesfalls als Annahme dieser auszulegen.
- Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
III. Rohmaterial - Bestandteile - Anweisungen des Auftraggebers - Maschinen des Auftraggebers
- ABC als Unternehmen zur Auftragsfertigung – ohne eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung – ist nicht verpflichtet die Bestellung des Auftraggebers auf sachliche und technische Richtigkeit in jeder Hinsicht zu überprüfen auch nicht, ob das Vertragsprodukt für den vom Auftraggeber geplanten Verwendungszweck überhaupt geeignet ist. Die Überprüfung der für die vom Auftraggeber beauftragten und von ABC gelieferten Produkte hinsichtlich ihrer technischen Anforderungen, sowie die Prüfung auf deren gesetzlicher, baubehördlicher, technischer und fachlich einwandfreien Eignung, Tauglichkeit und Einsetzbarkeit für den jeweiligen Anlassfall, obliegt ausschließlich dem Auftraggeber und der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die Überprüfungs- und Warnpflichten von ABC, sodass von ABC keine wie immer gearteten Haftungen übernommen werden. Wird eine Ware von ABC aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen oder ähnlichen Unterlagen des Auftraggeber angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von ABC nur darauf, dass die Ausführungen (Fertigung, Prüfung, Verpackung etc.) gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgten. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen ABC bei allfälligen Verletzungen von Schutz- und Sorgfaltspflichten schad- und klaglos zu halten. Projektunterlagen, wie z.B. Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, technische Planungen usw. werden nur dann verbindliche Vertragsbestandteile, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt und schriftlich von ABC bestätigt wird.
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- Rohmaterialien und Bestandteile, die vom Auftraggeber geliefert / beigestellt werden, werden von ABC nur auf Menge und offenkundige Mängel überprüft.
- Alle vom Auftraggeber beizustellenden Rohmaterialien und Bestandteile sind „Delivered Duty Paid“ (DDP) nach den Incoterms 2020 an ABC an die vereinbarte Lieferadresse zu liefern.
- Die Lieferfristen für die vom Auftraggeber beizustellenden Rohmaterialien und Bestandteile werden als Fixtermine gemäß § 376 UGB bzw. § 919 ABGB vereinbart.
- Bei Untergang oder Beschädigung der vom Auftraggeber beigestellten Rohmaterialien und Bestandteile haftet ABC nur im Falle groben Verschuldens.
- Die vom Auftraggeber gelieferten / beigestellten Rohmaterialien und Bestandteile gelten ab dem Beginn der Verarbeitung al s unselbständige Bestandteile des Vertragsgegenstandes und verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes im Eigentum von ABC.
- Werden Rohmaterialien und Bestandteile auftragsgemäß von ABC beschafft, obliegt die übliche Wareneingangskontrolle ABC; hat der Auftraggeber den Lieferanten selbst bestimmt, erfolgt die Wareneingangskontrolle nach den Vorgaben des Auftraggebers. Diese sind ABC bereits im Rahmen der Auftragsanbahnung bekannt zu machen und bereitzustellen.
- Wenn der Auftraggeber zur Auftragsabwicklung Maschinen und/oder Geräte beistellt, haftet er dafür, dass diese den einschlägigen Schutzvorschriften entsprechen und ist verpflichtet die erforderlichen Dokumentationen / Betriebsanleitungen an ABC auszuhändigen. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, die regelmäßige Wartung und das Service zu übernehmen.
IV. Herstellung - Lieferung
- Sämtliche Bestellungen werden nur unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit angenommen. Die Fertigstellungstermine und allfälligen Lieferfristen die in der Bestellung und/oder Auftragsbestätigung aufscheinen gelten nicht als Fixtermine gemäß § 376 UGB bzw. § 919 ABGB, sondern sind nur annähernd und grundsätzlich unverbindlich. Wurde eine Lieferfrist ausnahmsweise schriftlich vereinbart, so beginnt diese mit dem Erhalt der vom Auftraggeber unterfertigten Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller vom Auftraggeber zu besorgenden Unterlagen und Materialien, sowie nicht vor Klärung aller technischer und kaufmännischer Fragen. ABC steht es grundsätzlich frei den Auftrag auch durch Teillieferungen, insbesondere wenn mengenmäßig nicht die gesamte vertraglich vereinbarte Liefermenge innerhalb der Lieferfrist möglich ist, zu tätigen. Bei Teillieferungen ist der Auftraggeber verpflichtet diese anzunehmen. Teillieferungen innerhalb der Lieferfristen gelten als fristgerechte Lieferung und lösen keinen Lieferverzug hinsichtlich der restlichen noch ausstehenden mengenmäßigen Liefergungen aus, wenn die restlichen Liefermengen erst nach der Lieferfrist erfolgen, zumal grundsätzlich alle Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich sind.
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- Werden die vom Auftraggeber beizustellenden oder über seine Anweisung von Dritten zu beschaffenden Rohmaterialien und/oder Bestandteile nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Qualität geliefert, ist ABC berechtigt, nach vorheriger Information des Auftraggebers die Fertigstellungstermine und/oder Lieferfristen angemessen zu verlängern.
- Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber grundsätzlich mit seiner Leistung im Rückstand bzw. mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, z.B. Übergabe von Unterlagen, Plänen oder anderen Arten der Mitwirkung in Verzug gerät und in Fällen höherer Gewalt oder von für ABC nicht vorhersehbaren Verzögerungen, wie Maschinendefekte, Arbeitseinstellungen oder Lieferschwierigkeiten von Sublieferanten.
- Derartige Verzögerungen berechtigen den Auftraggeber jedoch nicht den Vertrag aufzulösen oder von ABC Ersatz von Schäden oder Mehraufwendungen zu begehren.
- Wenn in der Bestellung und/oder der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich die stückgenaue Produktion vereinbart wurde, ist ABC berechtigt die Produktionsschwankungen an den Auftraggeber weiterzugeben und von der in der Bestellung angegebenen Liefermenge bis zu 10% nach oben oder nach unten abzuweichen.
- Für alle Bestellungen bei ABC gelten ausschließlich die Lieferkonditionen „ex works“ (EXW) der Incoterms 2020 von der jeweils in der Bestellung und/oder Auftragsbestätigung beschriebenen Produktionsstätte von ABC, es sei denn im Einzelfall sind andere Lieferbedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart und von ABC mittels Auftragsbestätigung bestätigt.
- Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft dem Auftraggeber angezeigt wurde.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise in den Angeboten von ABC sind stets unverbindlich. Einsprüche gegen die Rechnungen von ABC müssen schriftlich binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum bei ABC eingebracht werden. Anderenfalls gilt die in der Rechnung gestellte Forderung als anerkannt.
- Die Berechnung des Preises erfolgt netto in EURO. Die gesetzliche Umsatzsteuer und die Zölle werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise gelten Produktion/Lager, unversichert, inklusive Verpackung, exklusive Transport. Wurde im Einzelfall die Zustellung/Transport vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen, Vertragen und Versicherung.
- Bei gesondert ausgewiesen „Richtpreisangeboten“ steht ABC das Recht von Preisanpassungen zu.
- Es gelten immer die Preise des Liefertages. Bei etwaigen Material und/oder Lohnerhöhungen, behält sich ABC das Recht einer Preiserhöhung vor. Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse insbesondere der Löhne, Frachten, Energie- und Treibstoffkosten, Versicherungskosten, Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben aller Art ist ABC berechtigt, die am Tag der Lieferung jeweils gültigen Preise zu berechnen. Falls der Auftraggeber dieser Regelegung widerspricht, ist ABC berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Zusätzliche Pauschalpreisnachlässe oder Sondervereinbarungen wie Skonti usw. werden nur gewährt, wenn sie von ABC ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Ist die Lieferung oder Leistung für einen späteren Zeitpunkt als zwei Monate ab Vertragsabschluss vorgesehen, ist ABC berechtigt, Preise an die Änderungen der Materialpreise anzupassen.
- Auf alle Zahlungsverpflichtungen der Auftraggeber kommen die einschlägigen Bestimmungen des ABGB und UGB zur Anwendung.
- Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang gem. § 907a, § 1417 ABGB am Konto von ABC.
- Wenn die Zahlung des Entgeltes durch schlechte Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, insbesondere durch Zahlungsrückstände für bereits gelieferte Vertragsprodukte, gefährdet erscheint, ist ABC berechtigt, mit der Produktion bis zur Zahlung oder Leistung einer angemessenen Sicherstellung zuzuwarten. Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich um den entsprechenden Zeitraum.
- Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet die sich bis zur tatsächlichen Zahlung errechneten Verzugszinsen gem. § 456 UGB sowie sämtliche durch den Zahlungsverzug des Auftraggebers zusätzlich verusachte Schäden gem. §§ 1333 ff ABGB zu ersetzen.
- Bei Teilzahlungen führt der Verzug auch nur einer Rate zum Terminverlust, sodass der noch gesamte offene Betrag sofort fällig wird. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen mit den Entgeltforderung von ABC ist in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftraggeber zahlungsunfähig geworden ist.
VI. Rücktritt
- ABC kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
- wenn begründeter Verdacht besteht, dass die Entgeltzahlung des Auftraggebers gefährdet ist;
- wenn der Auftraggeber wesentliche ihn betreffende Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis trotz Mahnung und Fristsetzung nicht erfüllt;
- wenn gegen den Auftraggeber Exekution geführt, ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder die Einleitung mangels Kostendeckung abgelehnt wird;
- bei Untergang, Diebstahl oder Verlust des Vertragsproduktes und/oder wesentlichen Teilen der für die Produktion erforderlichen Rohmaterialien oder Bestandteile, sofern ABC daran kein grobes Verschulden trifft.
- Trifft den Auftraggeber ein Verschulden an der Vertragsauflösung, ist der Auftraggeber verpflichtet, ABC einen pauschalierten Schadenersatzbetrag in Höhe von 30 % der vereinbarten Auftragssumme binnen 8 (acht) Tagen zu bezahlen.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Die Vertragsprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes samt Nebenkosten im Eigentum von ABC.
- Im Falle des Zahlungsverzuges ist ABC berechtigt, neben dem Entgelt auch die Herausgabe der Vertragsprodukte auf Kosten des Auftraggebers zu verlangen und hat das Recht zur selbständigen Rückholung der Vertragsprodukte an den Übergabeort auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Der Auftraggeber genießt in diesem Fall keinen Besitzschutz und erteilt im Voraus die Zustimmung zum Abtransport ohne faktische oder rechtliche Behinderung. - Zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsprodukte sind diese bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes vom Auftraggeber sorgfältig aufzubewahren und auf dessen Kosten gegen Untergang und Beschädigung (zB. Feuer und Diebstahl) zu versichern; die Versicherungsansprüche werden schon jetzt an ABC abgetreten.
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- Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vor vollständiger Zahlung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ABC gestattet.
- Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber seine Forderungen aus dem betreffenden Rechtsgeschäft bis zur Höhe der zugunsten von ABC aushaftenden Forderung aus dem betreffenden Auftrag schon jetzt an ABC ab und ist verpflichtet seinen Abnehmer von der Forderungsabtretung zu informieren und hat ABC über den Namen des Schuldners (Abnehmers) zu informieren.
- Zahlungen, die der Auftraggeber von seinem Abnehmer erhält, sind unverzüglich an ABC bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen weiterzuleiten.
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- Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die daraus entstandene(n) neue(n) Sache(n).
- Bei Be- und/oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Vertragsproduktes erwirbt ABC Miteigentum an den daraus entstehenden neuen Sachen, der Auftraggeber gilt in diesem Fall als Verwahrer.
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- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Dritten zu verpfänden oder in Sicherungseigentum zu übergeben oder über diese Waren in anderer Weise zugunsten Dritter zu verfügen.
- Im Falle einer zwangsweisen Pfändung oder sonstigen Zugriffes Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsprodukte ist der Auftraggeber verpflichtet, ABC unverzüglich zu verständigen und bei der Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme durch Dritte auf das Vorbehaltseigentum von ABC an den Vertragsprodukten hinzuweisen.
VIII.Gewährleistung
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, allfällige Mängel binnen 15 Kalendertage nach Lieferung schriftlich zu rügen und den festgestellten Mangel exakt und nachvollziehbar zu beschreiben. Maßgeblich ist der Tag des Einlangens einer allfälligen Mängelrüge bei ABC. Es gelten die Bestimmungen§§ 377 ff UGB.
- In allen Fällen der Gewährleistung kann sich ABC von Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf Preisminderung dadurch befreien, dass ABC in angemessener Frist eine Mängelbehebung durchführt.
- Eine allfällige Mängelbehebung ist grundsätzlich nur von ABC durchzuführen. Im Einzelfall kann eine Mängelbehebung durch den Auftraggeber oder durch Dritte erfolgen, wenn im Vorhinein die schriftliche Zustimmung von ABC erfolgte.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
IX. Änderungen
Änderungen von erteilten Aufträgen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von ABC.
X. Datenvereinbarung
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass seine in der Bestellung enthaltenen personenbezogenen Daten von ABC automationsunterstützt verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden.
XI. Anzuwendendes Recht/Gerrichtsstand
- Alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.
- Im Falle der grenzüberschreitenden Auftragserteilung wird die Anwendung des UN-Kaufrechtes ausdrücklich ausgeschlossen.
- Als Gerichtsstand für alle Ansprüche und/oder Forderungen aus allen Geschäftsverbindungen gilt immer KLAGENFURT als vereinbart.
XII. Allgemeines
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Teil oder zur Gänze nicht rechtswirksam sein, wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Soferne Teilbereiche in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht geregelt sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, nicht aber diesen widersprechende Bedingungen des Auftraggebers.
- Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Als Schriftform gilt auch Telefax oder E-Mail.